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ArbG Wiesbaden, 04.09.2008 - 4 Ca 1808/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- arbeitsrecht-hessen.de
Zahlung einer zu hohen Abfindung; Wegfall der Bereicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 08.02.1964 - 5 AZR 371/63
Rückerstattug von Lohnüberzahlungen - Wegfall der Bereicherung - Fürsorgepflicht …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 04.09.2008 - 4 Ca 1808/08
Denn bei richtiger Festsetzung der Bezüge hätte der Bereicherungsschuldner im Ergebnis den gleichen Betrag erhalten, der ihm nach Erstattung der Überzahlung auch jetzt noch verbleibt ( BAG 08.02.1964 - 5 AZR 371/63 - DB 1964, S. 662).Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer durch die Überzahlung zu Ausgaben veranlasst worden ist, die er bei richtiger Lohnberechnung niemals gemacht hätte und von denen auch kein Vorteil mehr verblieben ist ( BAG 08.02.1964, a.a.O.).
- BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83
Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 04.09.2008 - 4 Ca 1808/08
Will sich der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge auf Entreicherung berufen, muss er im Einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und keine notwendiger Weise angefallenen Ausgaben erspart worden sind ( BAG 18.09.1986 - 6 AZR 517/83 - AP Nr. 5 zu § 812 BGB). - BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83
Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den …
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 04.09.2008 - 4 Ca 1808/08
Der Entreicherungseinwand entfällt allerdings, falls der Bereicherungsschuldner mit dem Erlangten noch bei sich vorhandene Vermögenswerte geschaffen hat ( BGH 09.05.1984 - IvbZR 7/83 - NJW 1984, S. 2095, 2096;… Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 34). - BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 83/97
Rückforderung von irrtümlich überwiesenem Arbeitsentgelt
Auszug aus ArbG Wiesbaden, 04.09.2008 - 4 Ca 1808/08
Denn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht mit unbemerkt bleibenden geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgeltes, die typischerweise sofort für konsumtive Zwecke verbraucht werden, gleichzusetzen ( BAG 11.08.1998 - 9 AZR 83/97 - AP Nr. 22 zu § 812 BGB).